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   OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12   

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OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12 (https://dejure.org/2014,40772)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.12.2014 - 4 U 96/12 (https://dejure.org/2014,40772)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 4 U 96/12 (https://dejure.org/2014,40772)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages; Anforderungen an den Widerruf eines Darlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 490 Abs. 2 S. 3
    Voraussetzungen einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 490 Abs. 2 S. 3
    Voraussetzungen einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages; Anforderungen an den Widerruf eines Darlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    85 Der Auffassung des Klägers, die Schadensminimierungspflicht sei dadurch verletzt, dass lediglich Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten herangezogen worden seien, im europäischen Wirtschaftsraum müssten Hypothekenpfandbriefe europäischer Emittenten herangezogen werden, mit italienischen, spanischen oder griechischen Pfandbriefen seien 2010 höhere Erträge zu erzielen gewesen, griechische Staatsanleihen hätten im 10-Jahresbereich weit über 10 % notiert, vermag sich der Senat schon deshalb nicht anzuschließen, weil es den Banken gestattet sein muss, ihren Nichterfüllungsschaden auf der Grundlage einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln zu berechnen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 XI ZR 267/96 - Rdnr. 34 m.w.N.).

    Der Auffassung des Klägers, die Schadensminimierungspflicht sei dadurch verletzt, dass lediglich Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten herangezogen worden seien, im europäischen Wirtschaftsraum müssten Hypothekenpfandbriefe europäischer Emittenten herangezogen werden, mit italienischen, spanischen oder griechischen Pfandbriefen seien 2010 höhere Erträge zu erzielen gewesen, griechische Staatsanleihen hätten im 10-Jahresbereich weit über 10 % notiert, vermag sich der Senat schon deshalb nicht anzuschließen, weil es den Banken gestattet sein muss, ihren Nichterfüllungsschaden auf der Grundlage einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln zu berechnen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 XI ZR 267/96 - Rdnr. 34 m.w.N.).

  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    83 aa) Die gewählte Aktiv-Passiv-Vergleichsmethode unter Berücksichtigung des Zahlungsstrommodells ist - was der Kläger nicht in Abrede stellt - neben der Aktiv-Aktiv-Berechnungsmethode eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00 - Rdnr. 22 ff.; NJW 2001, 509, 510 = WM 2001, 20, 22) anerkannte Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, der der Gedanke der Wiederanlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel am Kapitalmarkt zugrunde liegt.

    aa) Die gewählte Aktiv-Passiv-Vergleichsmethode unter Berücksichtigung des Zahlungsstrommodells ist - was der Kläger nicht in Abrede stellt - neben der Aktiv-Aktiv-Berechnungsmethode eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00 - Rdnr. 22 ff.; NJW 2001, 509, 510 = WM 2001, 20, 22) anerkannte Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, der der Gedanke der Wiederanlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel am Kapitalmarkt zugrunde liegt.

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    39 Die Widerrufsbelehrung (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) ist indes in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend anmerkt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - siehe auch Urteile des hiesigen Senats vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und vom 21. August 2013 - 4 U 202/11) unzureichend; ob die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprochen hat und sich die beklagte Bank deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung.

    Die Widerrufsbelehrung (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) ist indes in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend anmerkt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - siehe auch Urteile des hiesigen Senats vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und vom 21. August 2013 - 4 U 202/11) unzureichend; ob die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprochen hat und sich die beklagte Bank deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung.

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    39 Die Widerrufsbelehrung (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) ist indes in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend anmerkt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - siehe auch Urteile des hiesigen Senats vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und vom 21. August 2013 - 4 U 202/11) unzureichend; ob die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprochen hat und sich die beklagte Bank deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung.

    Die Widerrufsbelehrung (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) ist indes in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend anmerkt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - siehe auch Urteile des hiesigen Senats vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und vom 21. August 2013 - 4 U 202/11) unzureichend; ob die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprochen hat und sich die beklagte Bank deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung.

  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 285/03

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anhand des PEX-Index

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    84 bb) Der Senat hält es in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - XI ZB 20/05 - Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -) für angemessen (§ 287 ZPO), die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen auf Grundlage der Statistik der Deutschen Bundesbank zugrunde zu legen und bei Restlaufzeiten bis zu einem Jahr (Darlehen Nrn. 8159 021 810 und 8250 019 343) auf den Wiederanlagezins für Monats- und Tagesgeld zurückzugreifen.

    bb) Der Senat hält es in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - XI ZB 20/05 - Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -) für angemessen (§ 287 ZPO), die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen auf Grundlage der Statistik der Deutschen Bundesbank zugrunde zu legen und bei Restlaufzeiten bis zu einem Jahr (Darlehen Nrn. 8159 021 810 und 8250 019 343) auf den Wiederanlagezins für Monats- und Tagesgeld zurückzugreifen.

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    Ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag wird mit einer solchen Prolongationsvereinbarung mithin nicht geschlossen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12 - Rdnr. 23, und vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 223/96 - Rdnr. 27 f.).

    Ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag wird mit einer solchen Prolongationsvereinbarung mithin nicht geschlossen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12 - Rdnr. 23, und vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 223/96 - Rdnr. 27 f.).

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    39 Die Widerrufsbelehrung (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) ist indes in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend anmerkt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - siehe auch Urteile des hiesigen Senats vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und vom 21. August 2013 - 4 U 202/11) unzureichend; ob die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprochen hat und sich die beklagte Bank deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung.

    Die Widerrufsbelehrung (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) ist indes in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend anmerkt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - siehe auch Urteile des hiesigen Senats vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und vom 21. August 2013 - 4 U 202/11) unzureichend; ob die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprochen hat und sich die beklagte Bank deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung.

  • BGH, 17.01.2013 - XI ZR 512/11

    Keine vollumfängliche Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehenskündigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    33 Der Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung steht auch nicht, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 30. September 2014 geltend gemacht hat, entgegen, dass nach einer durch den Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 zum Aktenzeichen XI ZR 512/11 erfolgten Äußerung der Schadensersatzanspruch einer Bank nach von dieser ausgesprochenen Kündigung eines Immobiliardarlehens auf die Verzugsverzinsung i.h. von 2, 5 % über dem Basiszinssatz beschränkt sei und daneben keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden könne.

    Der Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung steht auch nicht, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 30. September 2014 geltend gemacht hat, entgegen, dass nach einer durch den Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 zum Aktenzeichen XI ZR 512/11 erfolgten Äußerung der Schadensersatzanspruch einer Bank nach von dieser ausgesprochenen Kündigung eines Immobiliardarlehens auf die Verzugsverzinsung i.h. von 2, 5 % über dem Basiszinssatz beschränkt sei und daneben keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden könne.

  • OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf den Kündigungszeitpunkt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    In jenem vom Bundesgerichtshof letztlich durch Anerkenntnisurteil entschiedenen Fall hatte die auf Rückzahlung vereinnahmter Beträge in Anspruch genommene Bank neben der Vorfälligkeitsentschädigung Verzugszinsen auf die rückständigen Raten und die fällige Gesamtforderung einbehalten (siehe Urteil des OLG Frankfurt vom 23. November 2011 - 9 U 76/10 -).

    In jenem vom Bundesgerichtshof letztlich durch Anerkenntnisurteil entschiedenen Fall hatte die auf Rückzahlung vereinnahmter Beträge in Anspruch genommene Bank neben der Vorfälligkeitsentschädigung Verzugszinsen auf die rückständigen Raten und die fällige Gesamtforderung einbehalten (siehe Urteil des OLG Frankfurt vom 23. November 2011 - 9 U 76/10 -).

  • OLG Brandenburg, 17.10.2012 - 4 U 194/11

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    39 Die Widerrufsbelehrung (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) ist indes in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend anmerkt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - siehe auch Urteile des hiesigen Senats vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und vom 21. August 2013 - 4 U 202/11) unzureichend; ob die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprochen hat und sich die beklagte Bank deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung.

    Die Widerrufsbelehrung (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) ist indes in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend anmerkt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - siehe auch Urteile des hiesigen Senats vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und vom 21. August 2013 - 4 U 202/11) unzureichend; ob die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprochen hat und sich die beklagte Bank deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung.

  • EuGH, 04.03.2004 - C-264/02

    Cofinoga

  • OLG Brandenburg, 21.08.2013 - 4 U 202/11

    Bankenhaftung aus Gewährung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung der

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZB 20/05

    Veranlassung zur Klageerhebung

  • OLG Karlsruhe, 21.08.2008 - 17 U 334/08

    Anspruch einer Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen

  • OLG Frankfurt, 12.06.1997 - 1 U 42/96
  • OLG Celle, 01.07.2009 - 3 U 37/09

    Berechtigung der finanzierenden Bank zur Teilkündigung eines Darlehens; Höhe der

  • OLG München, 21.02.2024 - 19 U 3711/23

    Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensverträge, Darlehensrückführung,

    Wenn ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen zur Finanzierung eines Wohnanwesens nach dessen Verkauf vorzeitig getilgt wird, ohne dass eine Einigung über eine zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung erzielt werden kann, liegt eine Regelungslücke vor, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend zu schließen ist, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss (OLG Brandenburg, Urteil v. 10.12.2014, Az. 4 U 96/12, juris Rz. 73 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil v. 21.08.2008, Az. 17 U 334/08, juris Rz. 32 f.; LG Flensburg, Urteil v. 02.11.2012, Az. 2 O 205/11, juris Rz. 25).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 7 U 21/15

    Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung einer aus Anlass der

    Dies führt jedoch entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB hier nicht zum Nichtzustandekommen der gesamten Änderungsvereinbarung, da sich beide Parteien an dieser im Ergebnis festhalten lassen wollen, vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.12.2014 zu Az. 4 U 96/12; Juris - Rn. 73; Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 154, Rn. 2 m.w.N.
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.08.2015 - 6 O 7471/14

    Darlehensvertrag, ordnungswidrige Widerrufsbelehrung, Rückabwicklung,

    Die Ansprüche der Parteien stehen sich dabei als isolierte Ansprüche gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2002, XI ZR 47/01, Rz. 21, für einen Widerruf nach HWiG, OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, I-6 U 64/12, Rz. 33, und OLG Brandenburg, Schlussurteil vom 10.12.2014, 4 U 96/12, jeweils juris).
  • OLG Brandenburg, 02.08.2023 - 4 U 160/22

    Rückzahlung von Vorfälligkeitsentgelt der Bank nach einvernehmlicher Beendigung

    Die Beklagte hat das Vorfälligkeitsentgelt nach der - von der Rechtsprechung akzeptierten (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 43; Senat, Urteil vom 10.12.2014 - 4 U 96/12, juris) - Aktiv-Passiv-Methode vorgenommen und dazu eine Berechnung vom 05.02.2021 vorgelegt.

    Dem Kläger ist es im Übrigen auch verwehrt, sich auf das Fehlen der Aufhebungsvereinbarung zu berufen, wenn er einerseits die Beklagte zur Einwilligung in die vorzeitige Ablösung des Darlehens unter Aufgabe ihrer Kreditsicherheit veranlasst, sich andererseits aber auf den Standpunkt stellt, mangels Einigung nichts zu schulden (vgl. Senat, Urteil vom 10.122014 - 4 U 96/12 -, Rn. 79, juris).

  • LG Potsdam, 28.06.2016 - 1 O 84/16
    Im Ausgangspunkt genügt der Darlehensnehmer seiner Darlegungslast, wenn er durch die Bezugnahme auf die allgemein zugängliche und in ihrem Wahrheitsgehalt nicht angegriffene Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für das Neugeschäft der Deutschen Banken bei Krediten an private Haushalte hinreichend dargelegt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses Darlehen zu im wesentlichen vergleichbaren Bedingungen, insbesondere mit einer dem streitigen Darlehensvertrag vergleichbaren Laufzeit, von Deutschen Banken üblicherweise zu einem durchschnittlichen Effektivzinssatz vergeben worden sind, der niedriger ist als der vertraglich vereinbarte Zins (BGH, Urt. v. 18.3.2003, XI ZR 422/01 mN; Urt. v. 18.12.2007, XI ZR 324/06; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.1.2013,1-6 U 64/12; KG, Urt. v. 22.12.2014, 24 U 169/13; LG Potsdam, Urt. v. 15.4.2016, 1 O 329/15; vgl. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 10.12.2014, 4 U 96/12).
  • LG Potsdam, 05.07.2016 - 1 O 256/15
    Im Ausgangspunkt genügt der Darlehensnehmer seiner Darlegungslast, wenn er durch die Bezugnahme auf die allgemein zugängliche und in ihrem Wahrheitsgehalt nicht angegriffene Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für das Neugeschäft der Deutschen Banken bei Krediten an private Haushalte hinreichend dargelegt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses Darlehen zu im wesentlichen vergleichbaren Bedingungen, insbesondere mit einer dem streitigen Darlehensvertrag vergleichbaren Laufzeit, von Deutschen Banken üblicherweise zu einem durchschnittlichen Effektivzinssatz vergeben worden sind, der niedriger ist als der vertraglich vereinbarte Zins (BGH, Urt. v. 18.3.2003, XI ZR 422/01 mN; Urt. v. 18.12.2007, XI ZR 324/06; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.1.2013,1-6 U 64/12; KG, Urt. v. 22.12.2014, 24 U 169/13; LG Potsdam, Urt. v. 15.4.2016, 1 O 329/15; vgl. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 10.12.2014, 4 U 96/12).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 19.02.2013 - 4 U 96/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2462
OLG Karlsruhe, 19.02.2013 - 4 U 96/12 (https://dejure.org/2013,2462)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.02.2013 - 4 U 96/12 (https://dejure.org/2013,2462)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - 4 U 96/12 (https://dejure.org/2013,2462)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kriterien zur Auslegung einer Skontoabrede; Voraussetzungen der Verzinsung einer Werklohnforderung bei Verzug des Auftraggebers

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de

    Auslegung einer Skontoabrede; Verzinsung einer Werklohnforderung bei Verzug des Auftraggebers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Skontovereinbarung: Maßgeblich ist Rechnungsbetrag, nicht Leistung!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berechnungsgrundlage für Skontoabzug ist der Rechnungsbetrag nicht der Leistungsstand! (IBR 2013, 337)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 855
  • NZBau 2013, 437
  • BauR 2013, 826
 
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  • LG Offenburg, 21.03.2012 - 5 O 37/11

    Werklohn - Preisnachlass durch Skontoabrede bei Abzug eines zu hohen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2013 - 4 U 96/12
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21.03.2012 ( 5 O 37/11 KfH) wird zurückgewiesen.

    Das am 21.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21.03.2012 ( 5 O 37/11 KfH) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 212/07

    Leistungsteile innerhalb eines Gewerks als in sich abgeschlossene Teile einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2013 - 4 U 96/12
    § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B hält einer isolierten Inhaltskontrolle nicht Stand, sondern ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zur Verzinsung der Werklohnforderung nicht vereinbar, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, NJW 2009, 3717 ).
  • OLG Stuttgart, 06.03.2012 - 10 U 102/11

    VOB-Vertrag: Verständnis einer Skontoklausel für Abschlagszahlungen; Ausnahme vom

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2013 - 4 U 96/12
    Ihm wird damit rasch Liquidität gewährt (vgl. OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2012, 10 U 102/11, zitiert nach [...]).
  • OLG Köln, 14.08.2003 - 8 U 24/03

    Objektiv unrichtige oder mehrdeutige Parteibezeichnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2013 - 4 U 96/12
    Die in der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 14.08.2003, 8 U 24/03, zitiert nach [...]) lässt sich auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht übertragen, weil es bei dem dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt um eine mehrjährige, intensive und umfangreiche Geschäftsbeziehung ging und nicht um ein einzelnes Vertragsverhältnis.
  • OLG Hamm, 14.03.1994 - 17 U 200/93

    Ständiger Skontoabzug nach Fristablauf: Konkludente Änderung der Skontoabrede?

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2013 - 4 U 96/12
    Das Schweigen eines Vertragspartners kommt jedenfalls dann als Annahmeerklärung nicht in Betracht, wenn eine für den Erklärungsempfänger ungünstige Abänderung erstrebt wird (Oberlandesgericht Hamm, NJW-RR 1994, 1474 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 17.07.1980 - 4 U 146/78
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2013 - 4 U 96/12
    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (MDR 1980, 933 ff.) betrifft eine abweichende Fallgestaltung, bei der es um die Geltendmachung von streitigen Gegenrechten ging.
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 27.06.2013 - 4 U 96/12 - 29, 4 U 96/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16875
OLG Saarbrücken, 27.06.2013 - 4 U 96/12 - 29, 4 U 96/12 (https://dejure.org/2013,16875)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.06.2013 - 4 U 96/12 - 29, 4 U 96/12 (https://dejure.org/2013,16875)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - 4 U 96/12 - 29, 4 U 96/12 (https://dejure.org/2013,16875)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 611 BGB, §§ 611 ff BGB
    Intendantenvertrag: Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Einordnung eines Anstellungsvertrages des Indendanten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt; Auslegungskriterien einer Regelung zur Hinterbliebenenversorgung der geschiedenen Ehefrau des verstorbenen Intendanten

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 611
    Rechtliche Einordnung des Anstellungsvertrages des Indendanten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt; Regelung der Hinterbliebenenversorgung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.06.2013 - 4 U 96/12
    aa) Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt (BGHZ 160, 83, 86).

    Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält (BGHZ 160, 83, 87).

  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 19/97

    Auslegung einer vertraglichen Bestimmung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.06.2013 - 4 U 96/12
    Bei der Auslegung ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH NJW 1998, 2966).

    Auch im Rahmen der Auslegung einer Versorgungszusage ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (BGH NJW 1998, 2966).

  • OLG Saarbrücken, 21.11.2006 - 4 U 258/06

    Zum pauschalen Verweis auf das Tarifrecht im Dienstvertrag einer nicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.06.2013 - 4 U 96/12
    Zu werten sind hierbei neben dem Wortsinn bzw. der Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens auch die gesamten äußeren Begleitumstände der Erklärungshandlung, soweit sie einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW 2002, 1260, 1261; Senat OLGR 2007, 113).

    Mit der ausdrücklichen Regelung der Anspruchsberechtigten im Dienstvertrag bestand für die Vertragsschließenden ersichtlich kein Bedürfnis für eine Ausweitung infolge einer erweiternden Bezugnahme auf die Versorgungsordnung (vgl. Senat OLGR 2007, 113, 114).

  • BGH, 19.01.2000 - VIII ZR 275/98

    Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.06.2013 - 4 U 96/12
    In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1003).
  • BGH, 19.12.2001 - XII ZR 281/99

    Ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.06.2013 - 4 U 96/12
    Zu werten sind hierbei neben dem Wortsinn bzw. der Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens auch die gesamten äußeren Begleitumstände der Erklärungshandlung, soweit sie einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW 2002, 1260, 1261; Senat OLGR 2007, 113).
  • BGH, 27.01.2004 - VI ZB 30/03

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist durch Übermittlung per Telefax; Prüfung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.06.2013 - 4 U 96/12
    Für die Feststellung, ob die Kopiervorlage für das Telefax von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden ist, dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben wird, steht neben der Nachreichung des Originalschriftsatzes auch die Möglichkeit des Freibeweises zur Verfügung (BGH, Beschl. v. 27.01.2004 - VI ZB 30/03, juris Rn. 6).
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